Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Servicearbeiten der Firma Prante Drucklufttechnik, Andreas Prinzing. Für Lieferungen gelten die gesonderten „Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen“. Unsere Reparatur- und Montagebedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Reparatur- und Montagebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Reparatur- und Montagebedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Reparatur- und Montagebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Auftragsannahme – Ausführung

Auf schriftlichen Auftrag hin übernimmt die Firma Prante Drucklufttechnik, Andreas Prinzing (im folgenden Auftragnehmer) die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung gelieferter Geräte und Maschinen sowie sonstige Reparatur, Service- und Wartungsarbeiten aller Art an Maschinen und Geräten des Auftraggebers. Aufträge bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei die Schriftform auch durch Fax-Korrespondenz gewahrt ist. Zeitliche Angaben des Auftragnehmers über Beginn und Beendigung der Arbeiten sind unverbindlich.
Die Monteurauswahl erfolgt durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann Subunternehmer einsetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sofortige Auftragserledigung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen (z. B. durch genaue Ortsangaben, Übernahme erforderlicher Vorbereitungsarbeiten vor Ort). Die für die Montage und für Reparaturarbeiten notwendigen Hilfskräfte, Schweißer, Rohrverleger etc. (z. B. bei Hebevorrichtungen usw.), die für Arbeiten an der Energieversorgung und sonstigen antriebsseitigen Teilen der Geräte und Maschinen erforderlichen Elektromonteure sind vom Auftraggeber zu stellen. Ausgeschlossen ist die Übernahme von Entsorgungsleistungen (z. B. von Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Altgeräten). Insbesondere wird der Transport von schadstoffbelastetem Material ausgeschlossen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers für Arbeits- und Wartestunden, Reisestunden, Mehrarbeits- und Nachtstunden, Arbeits- Warte- und Reisestunden an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen, Kosten der Arbeitsvorbereitung, Reisekosten und die Materialpauschale (soweit nicht ein höherer Materialverbrauch nachgewiesen und berechnet wird). Auslösungen und besondere Reisekosten werden im Einzelfall vereinbart oder nach branchenüblichen Sätzen berechnet. Arbeitszeit wird in Zeiteinheiten von 30 Minuten (halbe Stunden) abgerechnet (angefangene halbe Stunden werden in voller Höhe berechnet). Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Leistungspreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

4. Kosten der Arbeitsvorbereitung

Arbeitsvorbereitung beinhaltet sämtliche Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten des Auftragnehmers in dessen Firma, Niederlassung, Stationierungsort oder bei Lieferanten und Zulieferern, nicht jedoch Zeiten während Montage oder An- oder Abfahrt. Zeitaufwand für Arbeitsvorbereitung berechnet der Auftragnehmer nach Anfall entsprechend den für Arbeitsstunden geltenden Grundsätzen und Preisen.

5. Reisestunden

Reisestunde ist jede aufgewandte Arbeitszeit, um vom Firmensitz oder aktuellen Stationierungsort zum Auftraggeber und zurück zu gelangen. Dies gilt auch für Reisen mit Bus, Bahn, Taxi, Flugzeug etc. Reisestunden für dir Rückreise können erst nach deren Beendigung angegeben werden.

6. Reisekosten

Reisekosten für das Montagepersonal berechnen sich bei Einsatz von eigenen Servicefahrzeugen nach Kilometergeld, ansonsten entsprechend den vom Auftragnehmer verauslagten Kosten. Kilometergeld-Sätze berechnen sich nach den bei Ausführung geltenden Preisen. Bezugspunkt ist der Stationierungsort des Monteurs. Reisekosten für Rückreise können erst nach deren Beendigung angegeben werden.

7. Auslöse – Spesen

Auslösung wird pro Stunde berechnet und je Arbeits-, Reise- und Wartestunde mit einem festen Satz in Anrechnung gebracht. Bei Montagen mit Übernachtung wird der jeweilige volle Tagessatz berechnet. Kosten für Übernachtung werden in der tatsächlich angefallenen Höhe oder mit einem Pauschalsatz im Einzelfall in Rechnung gestellt.

8. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragsdurchführung

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Werktagen seit Anzeige der Auftragserledigung (Beendigung der Arbeiten) als erfolgt. Der Auftraggeber ist zur rechtsverbindlichen Abzeichnung der Arbeitsbescheinigungen zur Bestätigung der Richtigkeit der Eintragungen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten des zuständigen Monteurs verpflichtet. Ein Exemplar verbleibt zur Rechnungsprüfung beim Auftraggeber. Das Montagepersonal ist angewiesen, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) einzuhalten. Dies gilt besonders für die Leistung von Überstunden. Bei Aufenthalt des Montagepersonals des Auftragnehmers im Betrieb des Auftraggebers zur Erledigung der beauftragten Arbeiten ist dieser verpflichtet, darauf zu achten, dass die Anweisung des Auftragnehmers zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten auch befolgt wird. Rechtliche Konsequenzen aus Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz sind vom Auftraggeber zu vertreten.

9. Mängelhaftung

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Auftragnehmer haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Soweit hierbei auf Seiten des Auftragnehmers keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Auftragnehmer oder einer seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft (grob fahrlässig oder vorsätzlich) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt (grobe Vertragsverletzung). In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso etwaige zwingende Haftungsvorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ansonsten ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.

10. Sonstige Haftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

11. Gefahrübergang

Nach Abnahme bzw. drei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten und der Abnahmefähigkeit durch den Auftragnehmer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Transport eines zur Montage oder zur Reparatur bestimmten Gegenstands des Auftraggebers erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Auftraggebers. Dieser trägt auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während des Transports.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für Montage und Reparaturleistungen ist der Ort, an dem die Leistung vertraglich zu erbringen ist. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtswirksame Bestimmung zwischen den Parteien als vereinbart gilt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Zusätzliche Bedingungen für Maschinenmietverträge

Die Rückgabe der Mietsache hat ohne besondere Aufforderung nach Ende der Mietzeit und, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in den Geschäftsräumen der Fa. Prante zu erfolgen. Wird die Maschine nicht nach dem vereinbarten Ende der Mietzeit zurückgegeben, so erhöht sich der vereinbarte Mietzins um 50% ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe der Mietsache. Gibt der Kunde nach Überschreiten der vereinbarten Mietzeit und nach Fristsetzung zur Rückgabe die Mietsache nicht zurück, so kann die Fa. Prante nach Fristablauf als Schadensersatz den Betrag verlangen, der zur Anschaffung einer Ersatzmaschine erforderlich ist.

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen
Prante Drucklufttechnik, Andreas Prinzing, Bernbeurener Str. 7, 86956 Schongau· Stand: 13.05.2013

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.) Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen gelten zwischen Firma Prante Drucklufttechnik, Andreas Prinzing (Lieferer) und ihren Kunden (Besteller). Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungs- und Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen für Lieferungen. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir haben den Bedingungen des Bestellers schriftlich zugestimmt. Für Reparatur- und Montageleistungen gelten die Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen der Firma Prante Drucklufttechnik
2.) Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen

1.) Zu den Angeboten des Lieferers gehören die Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und garantiert sind. Sie dienen der generellen Information ohne Zusicherung oder Festlegung einer Eigenschaft.
2.) Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer dieses innerhalb von drei Wochen annehmen.
3.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 3 Lieferumfang

Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme durch den Besteller ist das Angebot des Lieferers maßgeblich, soweit nicht eine anderweitige, rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Für den Lieferer bleiben bis endgültigen Lieferung technische Änderungen (einschließlich Abmessungen, Gewicht etc.) vorbehalten. Weitere Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Lieferpreise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Auf alle Lieferpreise ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung
3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.) Es geltend die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs, insbesondere die Berechnung der gesetzlich geregelten Verzugszinsen, wobei dem Lieferer im Fall des Zahlungsverzugs der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten bleibt.
5.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1.) Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit und die Terminseinhaltung setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.) Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus (Beíbringung aller Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe von Plänen). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Voraussetzung ist ferner die bestellerseits erfolgte, rechtzeitige Erbringung von Bau- und Montagevorleistungen, die Bereitstellung von kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und dem vor Ort erforderlichen Hilfspersonal für den Lieferer
3.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (siehe Absatz 2), so ist der Lieferer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist, Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt sein kann, wegen Wegfall des Interesses an der Vertragserfüllung Rechte geltend zu machen.
5.) Der Lieferer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers diesem zuzurechnen ist. Sofern der Liefervertrag insoweit nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.) Der Lieferer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.) Im übrigen haftet der Lieferer im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des im Verzug befindlichen Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes (somit für einen Verzug von maximal 10 Wochen).

§ 6 Gefahrübergang, Abnahme

1.) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen (Anfahrt, Aufstellung, Montage) übernommen hat. Die Transportgefahr trägt der Besteller.
2.) Sofern der Besteller dies wünscht, wird die für ihn bestimmte Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die Kosten trägt der Besteller.
3.) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen z. B. Paletten und sonstige Verpackungsgegenstände, die der Lieferer nach eigenem Ermessen zurücknimmt. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4.) Bei Verzögerung des Versands infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstands, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft des Lieferers auf den Besteller über.
5.) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Erfolgt Entgegennahme und Abnahme eines Liefergegenstands ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig oder unvollständig, gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des 3. Werktags nach Meldung der Liefer- und Abnahmebereitschaft als abgenommen.

§ 7 Mängelhaftung

1.) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
3.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4.) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Fall der schuldhaften, wesentlichen Pflichtverletzung des Lieferers haftet dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens ab Eintreffen des Liefergegenstands beim Besteller.
8.) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
9.) Der Lieferer haftet nicht für fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Austauschwerkstoffe oder mangelnde Wartung, mangelhafter Baugrund, sofern diese Faktoren nicht auf ein Verschulden des
Lieferers zurückzuführen sind.

§ 8 Gesamthaftung

1.) Eine weitergehende Schadensersatzhaftung als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.) Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers

§ 9 Eigentumvorbehaltssicherung

1.) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese ab Gefahrübergang auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte zur Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht in der Lage ist, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
4.) Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits mit Vertragsabschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferers an den Lieferer ab, welche ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine eigenen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat. Der Besteller bleibt zur Forderungseinziehung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In einem solchen Fall kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm alle abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sonstige zum Einzug erforderliche Angaben macht, alle erforderlichen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen, verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Auch für die durch Verarbeitung neu entstandene Sache gelten die in § 9 festgelegten Regelungen des Eigentumsvorbehalts an der gelieferten Kaufsache.
6.) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller schon jetzt dem Lieferer anteilmäßiges Miteigentum. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum des Lieferers für den Lieferer.
7.) Der Besteller tritt dem Lieferer auch seine Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen ihn ab, die dem Besteller durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen dem Lieferer.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

1.) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Gerichtsstand. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller am zuständigen Gericht seines Geschäftssitzes oder an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit es für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgeblich ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3.) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers.
4.) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bzw. Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, bleiben die übrigen wirksam. Die Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Prante Drucklufttechnik, Andreas Prinzing, Bernbeurener Str. 7, 86956 Schongau, Stand 18.05.2013.